Die EnEV 2014
Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novellierung der Energieeinsparverordnung mit den Änderungen des Bundesrats-Beschlusses vom 11. Oktober 2013 beschlossen. Die Verkündung der Änderungen erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 21. November 2013. Die Neuerungen traten überwiegend am 1. Mai 2014 in Kraft.[10]
Die Überarbeitung der Energieeinsparverordnung findet ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto-Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Inhaltliche Grundlage des aktuellen Beschlusses ist die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU). Eigentlich schreibt die EU-Richtlinie ein Inkrafttreten der Landesregelung bis zum 9. Januar 2013 vor. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden.
Als Nachweisverfahren sollte die DIN 4108 auch im Wohngebäude ganz von der DIN V 18599 abgelöst werden. In der beschlossenen Fassung der EnEV bleibt das Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 für Wohngebäude gültig. Mit dem sogenannten Modellgebäudeverfahren wird sogar ein vereinfachtes drittes „Nachweis“verfahren eingeführt.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
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Hausbesitzer müssen bis 2015 Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, gegen moderne Heizsysteme austauschen. Für viele Altanlagen gibt es Ausnahmen.
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Verschärfung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten in einer Stufe um 25 %, ab dem 1. Januar 2016.
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Keine Anhebung der Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden.
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Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmeregeln betreffen eigengenutzte Wohnhäuser.
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Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
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Modellgebäudeverfahren. Zusätzliches vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude (an enge Kriterien gebunden).
Tabelle Effizienzklasse EnEV 2013
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Die wichtigsten Änderungen zum Energieausweis sind: Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen im Bandtacho. Vorlagepflicht bei Vermietung und Verkauf bis hin zu Pflichtangaben zur Energieeffizienz bei Immobilienanzeigen. Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung (gemeint sind Inserate in kommerziellen Medien gleich welcher Art) kein gültiger Energiepass vorliegt, dann müssen die Angaben gem. EnEV 2014 nicht in der Anzeige aufgeführt sein. Ein gültiger Ausweis muss spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder der Vermieter verantwortlich. Bei Wohngebäuden sind diese Pflichtangaben:
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a) die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
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b) den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
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c) die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
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d) das im Energieausweis genannte Baujahr und
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e) die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Die Austauschforderung der EnEV 2013 betrifft nur wenige überholte Wärmeerzeuger. Rund 11 Millionen Niedertemperaturheizungen fallen nicht unter die Austauschpflicht, entsprechen aber auch nicht dem Stand der Technik. Die Lobbyvereinigung Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte die EnEV daher als "wirkungslos".[11]